Hinweise zur Beantragung von Waffen für das sportliche Schießen – Vollzug des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Der Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern (LSV) hat nach erfolgter Anerkennung gemäß Par. 15 des Gesetzes am 07.11.2003 durch das Bundesverwaltungsamt Hinweise zur Beantragung von Waffen für das sportliche Schießen herausgegeben. Danach können beim LSV nur Waffen/Kaliber beantragt werden, die auf der in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. (Seiten 36 – 37) abgedruckten Waffen-/Disziplintabelle aufgeführt sind und die im Landesverband auch tatsächlich wettkampfmäßig geschossen werden. Weiterhin können nur Waffen beantragt werden, die entweder auf vereinseigenen Schießstätten oder auf Schießstätten, für deren Nutzung nachweisbar ein Vertrag vorliegt, auch geschossen werden können.
a- Anträge auf die erste oder zweite Kurzwaffe und Erstanträge, die zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte führen sollen, sind über den jeweiligen Verein direkt an den Landesschützenverband einzureichen. Mit dem Antrag ist ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag mitzusenden.
b- Anträge für weitere Kurzwaffen sind über den jeweiligen Kreisschützenverband an den Landesschützenverband einzureichen. Mit dem Antrag sind ausreichend frankierte und adressierte Rückumschläge mitzusenden.
c- Der Verein bzw. der Kreisschützenverband überprüfen und befürworten den Antrag. Anträge ohne Befürwortung durch den Verein (Grundbedürfnis Langwaffe bzw. erste oder zweite Kurzwaffe) bzw. durch den Kreisschützenverband werden vom Landesschützenverband nicht bearbeitet.
Das Bedürfnis für den Erwerb einer dritten oder weiteren Kurzwaffe kann nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er mit seinen vorhandenen Kurzwaffen erfolgreich in Sportdisziplinen des Deutschen Schützenbundes (DSB) am Wettkampfsport teilnimmt. Die beantragte Sportwaffe muss entweder zur Leistungssteigerung erforderlich sein und oder der Antragsteller muss durch seine sportliche Betätigung glaubhaft machen, dass er die beantragte Waffe zur Ausübung weiterer Schießsportdisziplinen laut Sportordnung des DSB benötigt.

Erteilung sogenannter gelber Waffenbesitzkarten gemäß Par. 14 Abs. 4 des Gesetzes

Um den berechtigten Forderungen der Sportschützen entsprechen zu können, hat das Innenministerium M-V folgende Anordnung zum Vollzug des Par. 14 Abs. 4 WaffG getroffen: Gelbe Waffenbesitzkarten (WBK), die vor dem 1. April 2003 ausgestellt wurden, bleiben grundsätzlich (nur) in dem bisherigen Umfang gültig (Einzelladerlangwaffen). Die „Umschreibung“ alter gelber WBK in WBK nach Par. 14 Abs. 4 ist wie die Ausstellung neuer gelber WBK zu behandeln. Die Ausstellung neuer gelber WBK setzt einen Antrag des Sportschützen voraus. Die neue Gelbe WBK wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Par. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen.
Quelle: Kreisanzeiger des Landkreises Demmin, Ausgabe 01 vom 16. Januar 2004