§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: „Schützengesellschaft 1884 der Reuterstadt Stavenhagen e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Reuterstadt Stavenhagen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Nr. VR 1316 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Kreisschützenbund und Kreissportbundes Mecklenburgische Seenplatte sowie im Landesschützenverband und Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern. Er erkennt deren Satzungen an. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Schützengesellschaft 1884 der Reuterstadt Stavenhagen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist: a) die Förderung des Sports, b) die Pflege des Schützenbrauchtums. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. (7) Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.  

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen formgebundenen Aufnahmeantrag gestellt hat und ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Negativeintragung vorlegt. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis zu 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der/des Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Generalversammlung/Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. (2) Förderndes (außerordentliches) Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Gesellschaft angehören will, auch ohne sich in ihr sportlich zu betätigen. (3) Auf Antrag des Vorstands kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.  

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Generalversammlung/ Mitgliederversammlung zu verhalten. (3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. (4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen. (5) Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgelegt und im Aufnahmeantrag verankert. Zu besonderen Anlässen ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahmegebühr zu mindern. Für Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. (6) Jedes Mitglied ist verpflichtet nach 6-monatiger Mitgliedschaft eine von der Schützengesellschaft bestimmte Schützentracht zu erwerben. Diese ist bei besonderen Anlässen zu tragen: > Festliche Veranstaltungen der Schützengesellschaft; > Öffentliche Veranstaltungen, an denen Mitglieder die Schützengesellschaft vertreten; > Repräsentationsbesuche.  

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten. (2) Ein Ausschluss aus dem Vereins erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands, wenn das Mitglied: > die Festlegungen der Satzung nicht mehr erfüllt; > trotz 2-maliger Mahnung mit dem Beitrag für 1 Quartal im Rückstand bleibt; > trotz Ermahnung erneut gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt; > sich trotz Ermahnung erneut grob unsportlich verhält. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. (3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Generalversammlung/ Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur nächsten Generalversammlung/Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Sportausweis abzugeben.  

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind > die Generalversammlung/Mitgliederversammlung; > der Vorstand > der Gesamtvorstand.  

§ 7 Generalversammlung/Mitgliederversammlung

(1) In den Versammlungen haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme. (2) Die Generalversammlung findet einmal jährlich im Januar statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Die Generalversammlung/Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so kann der Vorstand einen Versammlungsleiter einsetzen. (4) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Generalversammlung/Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (6) Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie wählt aus der Reihe der Mitglieder den Gesamtvorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. (7) Die Generalversammlung/Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (11) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. (8) Die Generalversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. (9) Die Generalversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. (10) Die Generalversammlung/Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 10 zwei Drittel der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der Generalversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.  

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand wird aus maximal 8 weiteren gewählten Mitgliedern gebildet. Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. (2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. (3) Der Gesamtvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Generalversammlung/Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der jeweiligen Versammlung aus. (4) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden können. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. (5) Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Gesamtvorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Fax oder E-Mail erklären. (6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und/oder die/der Schatzmeister/in verfügen. Die/der Schatzmeister/in hat Einzelverfügungsberechtigung. (7) Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse bleiben dem Gesamtvorstand vorbehalten. (8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Generalversammlung/Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.  

§ 9 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch > Mitgliedsbeiträge; > Spenden; > Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen. (2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Generalversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Generalversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nichts übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat  

§ 10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt maximal in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.  

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren drei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (3) Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.  

§ 12 Vereinsordnungen

(1) Zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen erlassen werden. (2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen.  

§ 13 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadtverwaltung der Reuterstadt Stavenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.  

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.08.2016 in Kraft und ist in das Vereinsregister einzutragen.